Personalvermittlungsvertrag

Personalvermittlungsvertrag

1. Präambel

1.1 Die Parteien sind sich darüber einig, dass Ihrer Vertragsbeziehung in erster Beziehung die Überlassung qualifizierter Arbeitnehmer des Auftragnehmers an den Auftraggeber angestrebt wird. Die nachfolgenden Vorschriften betreffen die Vermittlung von Arbeitnehmern des Auftragnehmers oder Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Auftragnehmer stehen, ohne vorherige Überlassung an den Auftraggeber.

2. Pflichten des Auftragnehmers

2.1 Der Auftragnehmer übernimmt im Rahmen der Personalvermittlung für den Auftraggeber die Suche nach einer/m MitarbeiterIn (nachfolgend auch „BewerberIn” genannt) nach Maßgabe eines schriftlich abzustimmenden Anforderungsprofils. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers als vereinbart.

2.2 Die Suche umfasst Recherchen im eigenen Datenbestand des Auftragnehmers, in den Stellenanzeigen einschlägiger Zeitschriften, im Internet und bei den jeweiligen Arbeitsämtern. Weiter beinhaltet sie die Platzierung von zwischen den Vertragsparteien abgestimmten Stellenangeboten in Zeitungen, im Internet und/oder anderen Medien. Der Auftragnehmer übernimmt die Vorauswahl der BewerberInnen durch die Prüfung der eingegangenen Bewerbungen, durch ein erstes Interview und – soweit möglich – durch die Einholung von Referenzen.

2.3 Der Auftragnehmer bereitet den Vorstellungstermin zwischen dem Auftraggeber und den geeigneten BewerberInnen dadurch vor, dass dem Auftraggeber die Bewerbungsunterlagen übersandt, die BewerberInnen informiert sowie die Vorstellungstermine mit den Beteiligten abgestimmt werden.

2.4 Sämtliches dem Auftragnehmer überlassenes Daten- und Informationsmaterial sowie sonstige Angaben des Auftraggebers werden absolut vertraulich behandelt, ausschließlich nur zu Zwecken der Vermittlungstätigkeit genutzt bzw. gespeichert und nicht an Dritte weitergegeben.

2.5 Der Auftragnehmer schuldet keine Rechtsberatung. Auf Wunsch kann jedoch ein arbeitsrechtlich versierter Anwalt vermittelt werden.

3. Pflichten des Auftraggebers

3.1 Der Auftraggeber setzt den Auftragnehmer über das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses mit der/dem BewerberIn durch Übersendung einer Kopie des beiderseits unterzeichneten Arbeitsvertrages oder, falls noch kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt, durch formlose schriftliche Nachricht unverzüglich in Kenntnis.

3.3 Der Auftraggeber bewahrt über die persönlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der BewerberInnen strengstes Stillschweigen. Unterlagen über die BewerberInnen, insbesondere Arbeitnehmerprofile, Zeugnisse oder Exposés dürfen weder Dritten zugänglich gemacht noch vervielfältigt werden, sind streng vertraulich zu behandeln und müssen bei einem nicht zustande gekommenen Arbeitsverhältnis unverzüglich an den Bewerber oder an den Auftragnehmer zurückgegeben werden.

3.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle für den Auftrag benötigten Informationen und Daten dem Auftragnehmer zur Verfügung zu stellen.

3.5 Im Rahmen der Personalvermittlung verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Vorkenntnis eines Bewerbers unverzüglich den Auftragnehmer zu unterrichten. Die Vorkenntnis ist vom Auftraggeber unter Beweisantritt darzulegen. In diesem Fall erbringt der Auftragnehmer keine weitere Leistung bezüglich dieses Bewerbers.

4. Datenschutz

4.1 Die Vertragsparteien werden wesentliche und nicht allgemein bekannte Angelegenheiten des jeweils anderen Vertragspartners mit der im Geschäftsleben üblichen Vertraulichkeit behandeln.

4.2 Die Vertragspartner werden personenbezogene Daten des jeweils anderen Vertragspartners nur für vertraglich vereinbarte Zwecke verarbeiten und nutzen. Sie werden diese Daten insbesondere gegen unbefugten Zugriff sichern und sie nur mit Zustimmung des anderen Vertragspartners an Dritte weitergeben. Diese Verpflichtung gilt über die Beendigung des Vertrages hinaus. Weiterhin gelten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

5. Honorar, Bankverbindung

5.1 Das Honorar für dieses Mandat wird im Angebot festgehalten. Sofern im Zeitpunkt der Einstellung durch den Auftraggeber kein Arbeitsverhältnis mit dem Auftragnehmer bestanden hat, ist Bemessungsgrundlage das Bruttomonatsgehalt, das bei Begründung des Arbeitsverhältnisses mit dem Auftragnehmer auf Grundlage des iGZ-/DGB-Tarifvertragswerkes in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen gewesen wäre.

5.2 Das Honorar ist auch geschuldet, wenn innerhalb eines halben Jahres nach Beendigung dieses Vertrages ein Arbeitsvertrag zwischen einer/m vom Auftragnehmer nachgewiesenen/r BewerberIn und dem Auftraggeber zustande kommt. Wird der Arbeitsvertrag zwischen der/m BewerberIn und einer dritten Person geschlossen, jedoch die/der BewerberIn mit Arbeiten im Betrieb des Auftraggebers beschäftigt, gilt dies ebenfalls als erfolgter Abschluss gemäß Absatz 1. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber einem Dritten die Daten der/des BewerberIn zugänglich gemacht und der Bewerber daraufhin im Betrieb des Dritten beschäftigt wird.

5.3 Der Anspruch auf das Honorar besteht auch dann, wenn der Bewerber / die Bewerberin aufgrund der vom Auftragnehmer übersandten Bewerberprofile vom Auftraggeber eingestellt wird, ohne dass es zu einem Vorstellungsgespräch gekommen ist.

5.4 Sofern der Auftraggeber das Arbeitsverhältnis mit der/dem BewerberIn innerhalb eines Zeitraums von zwei Kalendermonaten nach Beginn des Arbeitsverhältnisses berechtigterweise außerordentlich, aus wichtigem Grund fristlos kündigt, erstattet der Auftragnehmer dem Auftraggeber bei einer im ersten Monat erfolgten Kündigung 30% und bei einer im zweiten Monat erfolgten Kündigung 20% des Vermittlungshonorars.

5.5 Die Honorierung versteht sich zuzüglich jeweils gültiger gesetzlicher Mehrwertsteuer und muss auf folgendes Konto überwiesen werden:

Bankverbindung             Sparkasse Mülheim an der Ruhr
IBAN                                   DE05 3625 0000 0175 1720 17
SWIFT-BIC                        SPMHDE3EXXX

6. Zahlungsbedingungen, Fälligkeit, Verzug

6.1 Das Honorar wird fällig mit Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen dem Auftraggeber und der/m BewerberIn oder bei Arbeitsantritt, falls der schriftliche Vertrag erst danach geschlossen wird. Die Kosten für gesonderte Leistungen werden mit ihrer Erbringung oder auf Grund der Vorschussanforderung des Auftragnehmers und unabhängig von einem rechtswirksam zustande gekommenen Arbeitsverhältnis fällig.

6.2 Rechnungen sind bei Erhalt sofort fällig und ohne Abzug zu begleichen.

7. Haftung / Gewährleistung

7.1 Im Rahmen der Personalvermittlung übernimmt der Auftragnehmer keine Garantie oder Gewährleistung für eine erfolgreiche Vermittlung innerhalb der Vertragslaufzeit. Der Auftragnehmer übernimmt außerdem keine Haftung und Gewährleistung für Qualität und Güte der Arbeitsleistung des vermittelten Bewerbers. Eine Überprüfung der vom Bewerber gemachten Angaben obliegt allein dem Auftraggeber.

7.2 Für Vermögensschäden aus Vermittlungstätigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht für die gesetzliche Haftung aus unerlaubten Handlungen gem. §§ 823 BGB ff.

7.3 Eigenschaften oder Qualifikationen der/des BewerberIn, die Qualität und Güte der Arbeitsleistung sowie die schriftlichen oder mündlichen Angaben der BewerberIn sind keine Zusicherungen von Seiten des Auftragnehmers.

8. Vertragsdauer, Kündigung

Dieser Vertrag kann von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von einer Woche schriftlich gekündigt werden. Kommt ein Arbeitsvertrag zwischen dem Auftraggeber und einem vom Auftragnehmer vorgestellten Bewerber innerhalb von 6 Monaten nach Kündigung oder Ablauf des Vertrages zustande, bleibt der Anspruch auf das Vermittlungshonorar unberührt.

9. Urheber- und Eigentumsrechte  

Alle Bewerbungsunterlagen, die dem Auftraggeber im Rahmen der Personalvermittlung zur Verfügung gestellt werden, bleiben Eigentum des Auftragnehmers und müssen bei Nichtzustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zurückgegeben werden.

10. Salvatorische Klausel

Sollte eine Klausel des Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der anderen Klauseln bestehen.  

© Balduin Beck, August 2020

Häufig gestellte Fragen

Unsere Experten stehen Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch für weitere Fragen und individuelle Beratungen zur Seite.

Was macht VisionActive anders als klassische Personaldienstleister?

Welche Resultate kann ich erwarten?

Unterstützen VisionActive jedes Unternehmen?

Sind Sie Personalvermittler oder Headhunter?

Funktioniert das auch in ländlichen Regionen?

Was unterscheidet VisionActive von (Social Media) Recruiting Agenturen?

Wie können Sie sicherstellen, dass Sie die besten IT-Talente erreichen?

Häufig gestellte Fragen

Unsere Experten stehen Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch für weitere Fragen und individuelle Beratungen zur Seite.

Was macht VisionActive anders als klassische Personaldienstleister?

Welche Resultate kann ich erwarten?

Unterstützen VisionActive jedes Unternehmen?

Sind Sie Personalvermittler oder Headhunter?

Funktioniert das auch in ländlichen Regionen?

Was unterscheidet VisionActive von (Social Media) Recruiting Agenturen?

Wie können Sie sicherstellen, dass Sie die besten IT-Talente erreichen?

Wir sind Ihr Partner für innovatives Recruiting und Employer Branding. Unsere Mission ist es, Unternehmen dabei zu unterstützen, die besten Talente zu gewinnen und langfristig zu binden.

© 2024 VisionActive — All rights reserved.

Created by VisionActive

Wir sind Ihr Partner für innovatives Recruiting und Employer Branding. Unsere Mission ist es, Unternehmen dabei zu unterstützen, die besten Talente zu gewinnen und langfristig zu binden.

© 2024 VisionActive — All rights reserved.

Created by VisionActive

Wir sind Ihr Partner für innovatives Recruiting und Employer Branding. Unsere Mission ist es, Unternehmen dabei zu unterstützen, die besten Talente zu gewinnen und langfristig zu binden.

© 2024 VisionActive — All rights reserved.

Created by VisionActive